- Ist ein Verein steuerpflichtig, wenn sich kein Vermögen ansammelt und gibt es einen Freibetrag?
- Was sind steuerrechtliche Einnahmen und Ausgaben?
- Welche Freibeträge und Steuergrenzen gibt es?
- Muss der Helferverein (Gemeinnützigkeit vorausgesetzt) für Einnahmen aus z.B. Vereinsfesten mit Eintritt, Bewirtung und Tombola, dem Verleih von Zelten und ähnlichem Abgaben bezahlen?
- Ist ein gemeinnütziger Verein von der Umsatzsteuer befreit?
- Muss sich ein Verein auch dann um die Umsatzsteuer kümmern, wenn er nicht im Vereinsregister eingetragen ist?
Ist ein Verein steuerpflichtig, wenn sich kein Vermögen ansammelt und gibt es einen Freibetrag?
Ein nicht gemeinnütziger Verein ist steuerpflichtig, wenn er Einnahmen erzielt. Mitgliedsbeiträge, die nicht indirekt für eine Gegenleistung gezahlt werden, unterliegen keiner Steuerpflicht.
Was sind steuerrechtliche Einnahmen und Ausgaben?
Im ideelen Bereich
Einnahmen
- Beiträge
- Aufnahmegebühren
- Umlagen
- Ersatzleistungen (z. B. für Arbeitsstunden)
- Spenden
- Fördermittel / Zuschüsse
- Schenkungen
- Erbschaften
Ausgaben
- Raummieten und -pachten
- Reise- und Aufenthaltskosten
- Löhne / Gehälter
- Aufwandsentschädigungen / Auslagen
- Berufsgenossenschaft
- Arzt, Sanitärer usw.
- Verbandsbeiträge
- Betriebskosten
- Verwaltungskosten
- Versicherungen
- Vereinsjubiläen (keine gesellige Veranstaltungen)
- Vereinszeitung (ohne Werbeteile)
- Renovierung / Instandhaltung
- Investitionen
- Schuldzinsen / Tilgungen
Vermögensverwaltung
Einnahmen
- Zinserträge / Dividenden
- Mieten / Pachten (langfristig)
- Vergabe von Rechten (Werbung / Sponsoring)
- Umsatzsteuer
Ausgaben
- Neubauten / Reparaturen / Instandhaltungen
- Kontoführungsgebühren
- Vorsteuer
- Gezahlte Umsatzsteuer
Zweckbetrieb
Einnahmen
- Eintrittsgelder
- 2x Tombola im Jahr (Achtung: meldepflichtig!)
- Umsatzsteuer
Ausgaben
- Veranstaltungen
- Geräte
- Instandhaltungen / Reparaturen
- Verwaltungskosten
- Vorsteuer
- Gezahlte Umsatzsteuer
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Einnahmen
- Kurzfristige Verpachtung / Vermietung
- Verkauf von Waren
- Gesellige Veranstaltung
- Werbung / Sponsoring (in Eigenregie)
- Ab 3. Tombola im Jahr
- Umsatzsteuer
Ausgaben
- Neubau / Anschaffungen / Reparaturen
- Wareneinkauf
- Saalmiete für gesellige Veranstaltungen
- Musik / Künstler usw.
- Ausschmückung
- Verwaltungskosten
- Vorsteuer
- Umsatzsteuer
Hinweis: Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!
Welche Freibeträge und Steuergrenzen gibt es?
Steuergrenzen | |
Kleinunternehmerregel | 17.500 EUR |
Besteuerungsgrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb | 35.000 EUR |
Freibeträge | |
Körperschaftssteuer | 5.000 EUR |
Gewerbesteuer | 5.000 EUR |
Bilanzierungspflicht | |
für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb | |
ab Jahresumsatz | 350.000 EUR |
ab Jahrsbeginn | 30.000 EUR |
Muss der Helferverein (Gemeinnützigkeit vorausgesetzt) für Einnahmen aus z.B. Vereinsfesten mit Eintritt, Bewirtung und Tombola, dem Verleih von Zelten und ähnlichem Abgaben bezahlen?
Körperschaftsteuerpflicht besteht, wenn die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ohne Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuschüssen und Einnahmen aus Zweckbetrieben [ideeller Bereich]) erzielt werden.
Umsatzsteuerpflicht: Sie kann bestehen, wenn die Leistungsentgelte (ohne Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuschüsse, Einnahmen aus langfristiger Gebäudevermietung und andere umsatzsteuerfreie Einnahmen (vgl. § 4 Umsatzsteuergesetz) erzielt werden.
Lotteriesteuer: Bei Lotterien oder einer Tombola muss zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Lotterie unterschieden werden. Für die öffentliche Lotterie gilt, dass diese beim zuständigen Ordnungsamt angemeldet werden muss. Außerdem fallen dort regelmäßig Lotteriesteuern an. Allerdings gibt es eine Ausnahme von der Steuerpflicht, wenn der Preis aller Lose zusammen 40.000 EUR nicht übersteigt und die Lotterie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Nicht öffentliche Lotterien oder Tombolas sind ebenfalls steuerfrei. Dabei ist die Lotterie nichtöffentlich, wenn nur Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige daran teilnehmen.
Ist ein gemeinnütziger Verein von der Umsatzsteuer befreit?
Dies richtet sich nach der konkreten Tätigkeit der Organisation und nicht danach, ob es sich um einen Verein handelt.
Entscheidend für die Frage der Verpflichtung oder Befreiung von der Umsatzsteuer ist, ob die Einnahmen im unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich erfolgen.
Im unternehmerischen Bereich, also wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, nachhaltig Einnahmen zu erzielen, muss Umsatzsteuer gezahlt werden. Dies ist z.B. bei einer vereinseigenen Gaststätte, Programmverkauf bei besonderen Veranstaltungen, den Einnahmen aus Eintrittsgeldern usw. der Fall.
Im nichtunternehmerischen Bereich, d.h. bei Einnahmen im ideellen Bereich ohne Entgeltcharakter, wie z.B. echte Mitgliederbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und Schenkungen, sind Einnahmen umsatzsteuerbefreit.
Muss sich ein Verein auch dann um die Umsatzsteuer kümmern, wenn er nicht im Vereinsregister eingetragen ist?
Ja. Ansonsten unterliegt er den allgemeinen Steuerpflichten.