- Was kann als Zuwendung steuerlich geltend gemacht werden?
- Was ist bei Sachzuwendungen zu beachten?
- Wie wird bei Sachspenden der steuerlich abzugsfähige Wert festgesetzt?
- Stellen Aufwendungen (Dienstleistungen) zugunsten des Helfervereins steuerlich abzugsfähige Zuwendungen dar?
- Was ist bei der Erstellung einer Zuwendungsbestätigung zu beachten?
- Was muss der Verein bei Erhalt einer Spende auch beachten?
- Wie kann eine gemeinnützige Organisation an Geld oder Zuschüsse kommen?
Was kann als Zuwendung steuerlich geltend gemacht werden?
Steuerlich abzugsfähig sind sowohl Spenden, also alle Geld- und Sachwertzuwendungen, als auch die an den Helferverein gezahlten Mitgliedsbeiträge (Anlage 1 zu § 48 II EStDV Abschnitt A Nr. 9). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, sogenannte Aufwandsspenden zu bescheinigen. Eine Aufwandsspende bezieht sich auf nicht abgerechnete Aufwendungen wie Fahrtkosten, Telefonkosten, usw. eines Mitgliedes für den Verein. Weitere Details siehe unten.
Was ist bei Sachzuwendungen zu beachten?
Neben den Geldzuwendungen sind auch Sachzuwendungen, d.h. die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, zum Spendenabzug zugelassen. Die Sachspende muss allerdings tatsächlich für die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke im steuerbegünstigten Bereich genutzt werden.
Wie wird bei Sachspenden der steuerlich abzugsfähige Wert festgesetzt?
Es ist zu unterscheiden, ob die Sachspende aus dem Privatvermögen oder aus dem Betriebsvermögen des Spenders erfolgt.
a) Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen
Bei Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen ist darauf zu achten, dass steuerlich nur eine Bewertung mit dem „gemeinen“ Wert vorgenommen wird (§ 10 b Abs. 3 S. 3 EStG). Dies bedeutet, dass der Gegenstand mit dem Marktpreis, also dem Preis den ein Fremder zahlen würde zu bewerten ist (Bruttopreis einschließlich Umsatzsteuer).
Zu erwähnen ist, dass die Finanzverwaltung strenge Anforderungen an den Nachweis des „gemeinen“ Wertes stellt. Zweifel hinsichtlich des Wertes gehen dabei zu Lasten des Spenders, der den Wert der Spende einwandfrei nachzuweisen hat.
Handelt es sich um neue Wirtschaftsgüter, so kann der Spender den Nachweis in der Regel durch Vorlage des Kaufbelegs erbringen.
Bei der Spende von gebrauchten Sachen ist der Wert der Sachspende durch geeignete Unterlagen, z.B. Wertgutachten, Preislisten für das gebrauchte Wirtschaftsgut nachzuweisen. Der Wert kann somit anhand des ursprünglichen Anschaffungspreises, des Alters und des Zustandes im Zeitpunkt der Zuwendung geschätzt werden.
Achtung: Um steuerliche Probleme zu vermeiden, muss sich der Verein vor zu hohen Wertansätzen hüten und darf nur den tatsächlichen Wert bescheinigen. Bei Zweifeln an der Wertangabe des Spenders, kann auf der Spendenbestätigung vermerkt werden, dass der Wert nach Angabe des Spenders angesetzt wurde.
b) Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Sachen, die aus einem Betriebsvermögen gespendet worden sind, sind mit dem Entnahmewert anzusetzen (§ 10 b Abs. 3 S. 2 EStG). Der Firmenspender wiederum kann die Entnahme aus seinem Betriebsvermögen ansetzen mit dem Teilwert oder wahlweise mit dem Buchwert. Der Teilwert ist der Wert, den ein Käufer des Betriebes des Spenders im Rahmen eines Gesamtkaufpreises für den gespendeten Gegenstand zahlen würde. Bei Waren entspricht dieser Wert den Wiederbeschaffungskosten, in der Regel also dem Einkaufspreis.
Der Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut in einer Bilanz ausgewiesen wird. Der Verein darf die auf der Entnahme der gespendeten Sache lastende Umsatzsteuer in der Zuwendungsbestätigung mit bescheinigen
Stellen Aufwendungen (Dienstleistungen) zugunsten des Helfervereins steuerlich abzugsfähige Zuwendungen dar?
Erbringt ein Unternehmen eine Dienstleistung zugunsten des Helfervereins (bspw. Transport durch eine Spedition, Betreuung der Homepage), so kann darin eine Geldzuwendung zugunsten des Vereins gesehen werden, wenn
- ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt
- und auf die Erstattung verzichtet worden ist.
Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10 b Abs.3 S. 4 EStG).
Der Unternehmer muss seinen Anspruch gegenüber dem Verein also zunächst dadurch geltend machen, dass er eine Rechnung über die erbrachten Leistungen zzgl. Umsatzsteuer ausstellt. Auf dieser Rechnung kann der Unternehmer anschließend vermerken, dass er auf die Bezahlung der Rechnung freiwillig – gegen Erteilung einer Zuwendungsbescheinigung – verzichtet.
Was ist bei der Erstellung einer Zuwendungsbestätigung zu beachten?
Dass die Voraussetzungen für den Steuerabzug der Ausgaben erfüllt sind, ist dem Finanzamt durch Zuwendungsbestätigung mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen. Diesen erhält man auf Anfrage beim Finanzamt bzw. auf der Homepage des Finanzamtes.
Für Zuwendung bis 100 Euro genügt als vereinfachter Nachweis auch der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) eines Kreditinstituts (§ 50 EStDV).
Achtung: Bei der Erstellung der Zuwendungsbestätigung muss höchste Sorgfalt an den Tag gelegt werden, denn grundsätzlich haftet derjenige der vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Bestätigungen ausgestellt hat (§ 10 b IV S. 2 EStG). Die Haftung des Vereins greift auch dann, wenn Mittel falsch verwendet werden, ohne dass den Verantwortlichen im Verein daran ein Verschulden trifft. Es ist allerdings umstritten und von den Gerichten noch nicht geklärt, ob in erster Linie der Verein oder seine Vertreter haften.
Ferner muss der Verein unbedingt auf das Ausstellungsdatum der Zuwendungsbestätigung und auf das Ausstellungsdatum des Freistellungsbescheides achten. Der Freistellungsbescheid darf nicht älter als 5 Jahre, die Zuwendungsbestätigung nicht älter als drei Jahre sein. Die ausgestellte Zuwendungsbestätigung wird von den Finanzämtern ansonsten nicht angenommen.
Die Zuwendungsbestätigung darf nur von Personen unterschrieben werden, die den Verein nach außen vertreten. Dies ist grundsätzlich der Vorstand d.h. der 1. Vorsitzende, dessen Vertreter oder der Kassenwart. Der Vorstand kann die Aufgabe allerdings auch delegieren.
Ausreichend ist, wenn die Zuwendungsbescheinigung von einer zeichnungberechtigten Person (in der Regel Vorstandsmitglieder) unterschrieben wird.
Was muss der Verein bei Erhalt einer Spende beachten?
Als Zuwendungsempfänger ist der Verein verpflichtet, die Vereinnahmung der Spenden und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Der Verein hat ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren (elektronische Aufbewahrung zulässig). Aus den Aufzeichnungen muss sich bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf Erstattung von Aufwand die Grundlage für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.
Wie kann eine gemeinnützige Organisation an Geld oder Zuschüsse kommen?
Je nach Satzungszweck kann sich die Organisation z.B. an die zuständige Abteilung der Kommune oder des Ministerium wenden, über öffentlichkeitswirksame Aktionen Spenden einwerben, bei Gerichten (als erstes beim OLG, u.U. Eintragung in eine Liste möglich) wegen der Zuteilung von Bußgeldzahlungen vorsprechen bzw. bei der Staatanwaltschaft anregen, dass die jeweiligen Sitzungsvertreter im Plädoyer die Verwendung der Geldstrafe für den Verein anregen oder über gewinnorientierte Betriebe Überschüsse für die gemeinnützigen Satzungsziele erwirtschaften.